§ 127. (1) 1Sachverständige und Dolmetscher haben Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975. 2Sofern nicht besondere Gründe entgegen stehen, ist ihnen die Anwesenheit bei Vernehmungen zu gestatten und im erforderlichen Umfang Akteneinsicht zu gewähren. 3Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.