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§ 123 StPO (Tauschmann)

Tauschmann2. AuflFebruar 2021

§ 123. (1) Eine körperliche Untersuchung ist zulässig, wenn

auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Spuren hinterlassen hat, deren Sicherstellung und Untersuchung für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind,auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Gegenstände im Körper verbirgt, die der Sicherstellung unterliegen, oder

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