vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 49 StPO (Haißl)

Haißl2. AuflFebruar 2021

2. Abschnitt
Der Beschuldigte

 

§ 49. (1) Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte