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§ 14 StPO (Kroschl)

Kroschl2. AuflFebruar 2021

§ 14. Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen.

(BGBl I 2004/19)

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