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§ 438. - Erlöschen der Ansprüche gegen den Frachtführer

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Erlöschen der Ansprüche gegen den Frachtführer

 

(1) Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gut haftenden Forderungen bezahlt und das Gut angenommen,

Seite 278

so sind alle Ansprüche gegen den Frachtführer aus dem Frachtvertrag erloschen.

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