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§ 428. - Lieferfrist; Verhinderung der Beförderung

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Lieferfrist; Verhinderung der Beförderung

 

(1) Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer die Beförderung bewirken soll, nichts bedungen, so bestimmt sich die Frist, innerhalb deren er die Reise anzutreten und zu vollenden hat, nach dem Ortsgebrauch. Besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist die Beförderung binnen einer den Umständen nach angemessenen Frist zu bewirken.

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