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§ 411. - Zwischenspediteur

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Zwischenspediteur

 

(1) Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat dieser zugleich die seinem Vormanne zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben.

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