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§ 408. - Pflichten des Spediteurs

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Pflichten des Spediteurs

 

(1) Der Spediteur hat die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

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