vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 403. - Provision und Kosten bei Selbsteintritt

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Provision und Kosten bei Selbsteintritt

 

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte