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§ 379. - Aufbewahrungspflicht

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Aufbewahrungspflicht

 

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.

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