Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei Befriedigungsrecht
In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er beim Erwerb der Innehabung des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, dass der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.