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§ 365. - Anwendung des Wechselrechts; Aufgebotsverfahren; Kraftloserklärung

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Anwendung des Wechselrechts; Aufgebotsverfahren; Kraftloserklärung

 

(1) Hinsichtlich der Form des Indossaments, der Legitimation des Inhabers und der Prüfung der Legitimation sowie der Verpflichtung des Inhabers zur Herausgabe finden die Vorschriften der Art. 13, 14, 16 und 40 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung.

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