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§ 348. - Haftung als Gesamtschuldner

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Haftung als Gesamtschuldner

 

Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

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