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§ 276. - Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlussprüfer

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlussprüfer

 

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abschlussprüfer und der Gesellschaft über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung über den Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht entscheidet auf Antrag des Abschlussprüfers oder der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft ausschließlich der für den Sitz des Unternehmens zuständige, zur Ausübung der Gerichts

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barkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.

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