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§ 261. - Behandlung des Unterschiedsbetrags

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Behandlung des Unterschiedsbetrags

 

(1) Die Abschreibung eines nach § 254 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts(Firmen)werts richtet sich nach § 203 Abs. 5.

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