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§ 239. - Pflichtangaben über Organe und Arbeitnehmer

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Pflichtangaben über Organe und Arbeitnehmer

 

(1) Der Anhang von mittelgroßen und großen Gesellschaften hat über Organe und Arbeitnehmer insbesondere anzuführen:

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