vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 237. - Inhalt des für alle Gesellschaften geltenden Anhangs

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Inhalt des für alle Gesellschaften geltenden Anhangs

 

(1) Jede Gesellschaft hat im Anhang zusätzlich zu den aufgrund anderer Bestimmungen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Angaben folgende Angaben zu machen:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte