§ 237. - Inhalt des für alle Gesellschaften geltenden Anhangs
Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020
Inhalt des für alle Gesellschaften geltenden Anhangs
(1) Jede Gesellschaft hat im Anhang zusätzlich zu den aufgrund anderer Bestimmungen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Angaben folgende Angaben zu machen: