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§ 235. - Beschränkung der Ausschüttung

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Beschränkung der Ausschüttung

 

(1) Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind und

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