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§ 203. - Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens; Anschaffungs- und Herstellungskosten

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens; Anschaffungs- und Herstellungskosten

 

(1) Gegenstände des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß § 204, anzusetzen.

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