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§ 191. - Inventar

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Inventar

 

(1) Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).

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