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§ 175. - Anmeldung der Änderung einer Haftsumme

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Anmeldung der Änderung einer Haftsumme

 

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden.

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