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§ 172. - Umfang der Haftung

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Umfang der Haftung

 

(1) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Firmenbuch ersichtlichen Haftsumme können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in gehöriger Weise kundgemacht oder ihnen von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

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