Berechnung von Gewinn und Verlust
Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist den un Seite 64beschränkt haftenden Gesellschaftern zunächst ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Im Übrigen ist für den diesen Betrag übersteigenden Teil des Jahresgewinns sowie für den Verlust eines Geschäftsjahrs § 121 anzuwenden.