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§ 167. - Berechnung von Gewinn und Verlust

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Berechnung von Gewinn und Verlust

 

Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist den un

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beschränkt haftenden Gesellschaftern zunächst ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Im Übrigen ist für den diesen Betrag übersteigenden Teil des Jahresgewinns sowie für den Verlust eines Geschäftsjahrs § 121 anzuwenden.

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