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§ 163. - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander

 

Für das Verhältnis der Gesellschafter unter einander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.

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