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§ 160. - Begrenzung der Haftung des ausscheidenden Gesellschafters, Frist

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Begrenzung der Haftung des ausscheidenden Gesellschafters, Frist

 

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind. Ansprüche daraus verjähren innerhalb der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, längstens jedoch in drei Jahren.

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