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§ 157. - Anmeldung des Erlöschens; Einsichtsrecht

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Anmeldung des Erlöschens; Einsichtsrecht

 

(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

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