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§ 152. - Bindung an Weisungen

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Bindung an Weisungen

 

Die Liquidatoren haben, auch wenn sie gerichtlich bestellt sind, den in Bezug auf die Geschäftsführung einstimmig beschlossenen Anordnungen der gemäß § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten Folge zu leisten.

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