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§ 137. - Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter

 

(1) Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben. Für einen durch Zufall abhanden gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er keinen Ersatz verlangen.

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