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§ 117. - Entzug und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Entzug und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis

 

(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden,

Seite 37

wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

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