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§ 110. - Ersatz für Aufwendungen und Verluste; Herausgabepflicht

Eschig/Pircher-Eschig1. AuflJänner 2020

Ersatz für Aufwendungen und Verluste; Herausgabepflicht

 

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen

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nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

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