Schwaighofer2. AuflJänner 2025
Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage
(1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage abzulegen (§ 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.