Schwaighofer2. AuflJänner 2025
Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen
(1) Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, dass sie als vollwertig ausgegeben werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.