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§ 160 StGB (Lehmkuhl/Konopatsch)

Lehmkuhl/Konopatsch2. AuflJänner 2025

Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren

 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ist zu bestrafen:

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