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§ 158 StGB (Lehmkuhl/Konopatsch)

Lehmkuhl/Konopatsch2. AuflJänner 2025

Begünstigung eines Gläubigers

 

(1) Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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