(1) Wer die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, ist mit Freiheitsstrafe bis
<i>Birklbauer</i> in <i>Birklbauer/Hilf/Konopatsch/Messner/Schwaighofer/Seiler/Tipold</i> (Hrsg), StGB - Strafgesetzbuch: Praxiskommentar (1. Lfg 2017) zu § 153d StGB, Seite 925 Seite 925
zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden.