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§ 124 StGB (Birklbauer)

Birklbauer2. AuflJänner 2025

Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands

 

(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, daß es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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