Birklbauer2. AuflJänner 2025
Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
(1) Wird durch eine im § 111 oder im § 113 genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.