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§ 107c StGB (Birklbauer)

Birklbauer2. AuflJänner 2025

Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems

 

(1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen,

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