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§ 92 StGB (Tipold)

Tipold2. AuflJänner 2025

Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen

 

(1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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