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§ 76 StGB (Tipold)

Tipold2. AuflJänner 2025

Totschlag

 

Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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