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§ 66 StGB (Seiler)

Seiler2. AuflJänner 2025

Anrechnung im Ausland erlittener Strafen

 

Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.

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