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§ 59 StGB (Seiler)

Seiler2. AuflJänner 2025

Verjährung der Vollstreckbarkeit

 

(1) Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren, einer wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt verhängten Strafe und einer Unterbringung in einem forensisch-the

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rapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt oder für gefährliche Rückfallstäter verjährt nicht.

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