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§ 43a StGB (Seiler)

Seiler2. AuflJänner 2025

Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe

 

(1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 auf einen Teil der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil, höchstens jedoch drei Viertel davon, bedingt nachzusehen.

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