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§ 20a StGB (Seiler)

Seiler2. AuflJänner 2025

Unterbleiben des Verfalls

 

(1) Der Verfall gegenüber einem Dritten nach § 20 Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.

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