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§ 15 StGB (Seiler)

Seiler2. AuflJänner 2025

Strafbarkeit des Versuches

 

(1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

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