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§ 84 AktG (Adensamer)

Adensamer1. AuflDezember 2019

§ 84. (1) 1Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. 2Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.

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