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§ 72 - Beschaffenheit und Ausstattung des Fuhrwerkes

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 72. Beschaffenheit und Ausstattung des Fuhrwerkes

 

§ 72. (1) Der Lenker eines Fuhrwerkes, das nicht durch eine Zugmaschine fortbewegt wird, darf keine Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- oder Blinkzeichen (§ 22) verwenden. Glocken und Schellen an Zugtieren und Schlitten werden von diesem Verbot nicht berührt.

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