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§ 66 - Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 66. Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen

 

§ 66. (1) Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.

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