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§ 64 - Sportliche Veranstaltungen auf Straßen

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 64. Sportliche Veranstaltungen auf Straßen

 

§ 64. (1) Wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen, wie Wettlaufen, Wettfahren usw. durchführen will, bedarf hiezu der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt und schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten sind.

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