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§ 59 - Verbot des Lenkens von Fahrzeugen

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 59. Verbot des Lenkens von Fahrzeugen

 

§ 59. (1) Die Behörde hat einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, ausdrücklich zu verbieten, wenn diese

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